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Allgemeine Informationen

Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen einen Prüfungsausschuss.

Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist zuständig für die Abstimmung von fakultätsübergreifenden Frage- und Problemstellungen.

Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Herr Prof. Gottfried Müller.

Zu jeder Prüfung ist beim Zentralen Prüfungsamt der TU Dortmund (BOSS) eine eigenständige Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung zu Seminaren, Projekten und Hausübungen muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Veranstaltung bzw. Ausgabe der Aufgabenstellung erfolgen. Die Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen und Klausuren muss bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgt sein. Die jeweiligen Prüfungstermine und Anmeldezeiträume werden durch die Lehrenden und/oder durch den Prüfungsplan der Fakultät zu Semesterbeginn bekannt gegeben. Bei nicht-fristgerechter Anmeldung kann die Teilnahme an der Prüfung verwehrt werden. Ein Beleg über die erfolgte Anmeldung sollte zur Sicherheit als pdf-Datei abgespeichert werden.

Eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen ist bei mündlichen Prüfungen bis zu einer Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin, bei schriftlichen Prüfungen bis zu einem Tag vor dem jeweiligen Prüfungstermin und bei Seminaren, Projekten und Hausübungen bis zu einem Tag vor dem Ende des Anmeldezeitraumes möglich. Die oder der Studierende gilt dann als nicht zur Prüfung angemeldet.

Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) oder nicht bestanden bewertet, wenn die oder der Studierende sich nicht rechtzeitig wieder beim Prüfungsamt (BOSS) abmeldet oder wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten triftigen Gründe müssen dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten muss ein ärztliches Attest die Prüfungsunfähigkeit belegen. Mit Einreichung eines ärztlichen Attestes tritt die oder der Studierende von allen angemeldeten Prüfungen für den im Attest benannten Zeitraum zurück. Ein frist- und ordnungsgemäßer Rücktritt von Prüfungen im Krankheitsfall (Attest) wird nicht als Prüfungsfehlversuch gewertet.

Die oder der Studierende kann die Prüfungen, von denen er aufgrund von z.B. Krankheit zurückgetreten ist, wieder im darauffolgenden Prüfungszeitraum ablegen. Im Falle von Projekt- und Entwurfsseminaren oder Hausübungen – ausgenommen sind hier alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Bachelor- und Masterthesis – kann durch die Studierende oder den Studierenden ein Härtefall-Antrag gestellt werden, die Prüfung (z.B. das Kolloquium oder die Abgabe) vorzeitig, d.h. nicht erst im darauffolgenden regulären Prüfungszeitraum, ablegen zu dürfen. Dieser ist schriftlich und begründet innerhalb von einer Woche nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss der Fakultät einzureichen. Zusätzlich ist die oder der Betreuer/in oder der Lehrstuhl unverzüglich über die Krankheit und damit versäumte Abgabe (oder Kolloquium) zu informieren. Der zum Zeitpunkt der Krankheit erreichte Leistungs-/Bearbeitungsstand der zu bearbeitenden Aufgabe ist der oder dem Betreuer/in oder dem Lehrstuhl ebenfalls unverzüglich vorzulegen (z.B. als Pdf, als Foto etc. per Mail). Der Prüfungsausschuss der Fakultät prüft den eingereichten Antrag auf das Vorliegen eines Härtefalls (z.B. schwere Erkrankung, nicht aufzuschiebende Operation, Unfall, Todesfall). Wird dieser durch den Prüfungsausschuss festgestellt, wird der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, die Möglichkeit einer späteren Abgabe der Unterlagen und das Ablegen der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt. Der Bearbeitungszeitraum und die Abgabe der Unterlagen verlängern sich um den im ärztlichen Attest genannten Zeitraum.

Für weitere Angaben zu den Prüfungen wie Ort, Uhrzeit, zugelassene Hilfsmittel etc. sind die entsprechenden Lehrstühle verantwortlich. Die Prüfungstermine werden in der Regel so geplant, dass es zu keinen Überschneidungen zwischen den Regel- und Wiederholungsterminen kommt. Bei im Studienverlauf weiter entfernt liegenden Prüfungen können Überschneidungen leider nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies ist bei der persönlichen Studienplanung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zur Prüfungsan- und -abmeldung, Krankmeldung, Nachteilsausgleich etc.

Hier erhalten Sie alle wichtigen Auskünfte zu den Prüfungsterminen, Unterstützung bei der An- und Abmeldung im BOSS, wichtige Infos zum Einreichen von Attesten sowie die Laufzettel für die Anmeldung zur Bachelor- und Masterarbeit

Ansprechpartnerin für die Fakultät:  Karin Vogt

Dez. Studierendenservice, Zentrale Prüfungsverwaltung, Campus Nord, Emil-Figge-Straße 61, Raum E04/05, 44227 Dortmund

Terminsprechstunde – Bei Bedarf vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per Mail einen individuellen Termin für einen persönlichen Besuch vor Ort.

Sie sind Studierende/r einer anderen Hochschule oder haben vorher an einer anderen Hochschule studiert und möchten sich Leistungen aus Ihrem vorherigen Studiengang anerkennen lassen? Dann stellen sie bitte einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen und senden ihn per E-Mail an die Studienkoordination.

Hier finden sie alle wichtigen Informationen zum Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen.

Vorankündigung - für alle Prüfungsordnungen:

Abschaffung der Anträge auf Sonderzulassung zum Stichtag 31.12.2024. 

Mit dem Fakultätsratsbeschluss vom 10.07.2024 werden zum Stichtag 31.12.2024 die Anträge auf Sonderzulassung abgeschafft.

Ab dem 01.01.2025 gelten alle genannten Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Modulhandbücher, ohne Ausnahmen.

 

Anträge auf Sonderzulassung können bis zum 31.12.2024 für folgende Fächer gestellt werden:

  • P1
  • P2 - Bachelorarbeit
  • P3
  • Masterarbeit

Anträge auf Sonderzulassung können gestellt werden, wenn zur Teilnahme an einem der aufgeführten Fächer eine oder mehrere Zulassungsvoraussetzungen fehlen und eine stichhaltige Begründung vorliegt, weshalb nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden konnten. Die Unvollständigkeit an sich ist keine Begründung.

Bachelorarbeit / Masterarbeit

  • Studiengang Architektur und Städtebau: Nach Beginn der Bachelor-/Masterarbeit werden keine Sonderzulassungsanträge angenommen.
  • Studiengang Bauingenieurwesen: Sonderzulassungsanträge zur Bachelor- / Masterarbeit werden jederzeit angenommen.

Fehlende Noteneintragungen

Ein Antrag auf Sonderzulassung kann NICHT gestellt werden, wenn noch Notenmeldungen ausstehen. Erst wenn definitiv feststeht, dass eine Zulassungsvoraussetzung fehlt, kann der Antrag bearbeitet werden.

Ist ein fehlendes Fach bereits bestanden, die Note aber noch nicht im BOSS-System eingetragen, so muss kein Antrag auf Sonderzulassung gestellt werden, da die Zulassungsvoraussetzungen de facto bereits vollzählig erbracht wurden. In diesem Fall genügt eine Bestätigung, dass die ausstehende Zulassungsvoraussetzung bestanden wurde, an den jeweils betreuenden Lehrstuhl und das Prüfungsamt.

Diejenigen, die eine bestimmte Klausurnote als letzte ausstehende Zulassungsvoraussetzung benötigen, tragen sich bei dem betreffenden Lehrstuhl vor der Klausur in eine Liste ein, damit ihre Klausuren rechtzeitig korrigiert werden und die Meldung „bestanden“/“nicht bestanden“ ausgegeben werden kann. 

Fristen

Anträge auf Sonderzulassung können jederzeit gestellt werden.

Form

Anträge auf Sonderzulassung werden in Briefform an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt, per E-Mail, nicht per Post.

Hier finden Sie eine Vorlage für einen Sonderzulassungsantrag.

Ein Härtefallantrag kann gestellt werden, wenn es aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung zu längeren Ausfallzeiten kommt. Voraussetzung eines Härtefallantrags ist ein ärztliches Attest. Durch einen Härtefallantrag kann die Abgabefrist für die aktuell belegten Fächer verlängert werden; die Verlängerungsfrist entspricht der Ausfallzeit (Anzahl der Tage).

Sollte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallantrags abzeichnen, dass die Erkrankung andauern wird, kann in Absprache mit den betreuenden Lehrstühlen und dem Prüfungsamt ein Rücktritt von der Teilnahme an Fächern ohne Fehlversuch erwirkt werden.

Ein Härtefallantrag kann außerdem gestellt werden, wenn es aufgrund eines Todesfalls in der eigenen Familie zu einer schweren psychischen Belastung kommt. 

Fristen

Härtefallanträge können jederzeit gestellt werden.

Form

Härtefallanträge werden in Briefform an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt, per E-Mail, nicht per Post. Ein Attest muss sowohl beim Prüfungsamt als auch beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Bei Todesfällen ist eine Sterbeurkunde nachzureichen.

Sollten Sie eine chronische Beeinträchtigung oder Behinderung haben, können Sie einen Nachteilsausgleich an Prof. Gottfried Müller stellen. Gemeinsam mit den betreffenden Professuren wird nach einer individuellen Lösung für Sie gesucht.

Form

Nachteilsausgleiche werden in Briefform an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt, per E-Mail, nicht per Post.

Im Falle des dreimaligen Nicht-Bestehens (inkl. mündliche Prüf.) eines Wahlpflichtfachs erfolgt kein endgültiges N.B. Stattdessen erfolgt ein Wechsel zu einem anderen WPF. (Dies kann ggf. dazu führen, dass die gewählte Vertiefungsrichtung nicht absolviert werden kann)